Der Streitwert von ca. Fr. 18'800.00 ist im obersten Bereich des Streitwertrahmens bzw. nahe der Streitwertobergrenze gemäss § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Anwaltstarif (von 0 bis Fr. 20'000.00) angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Klägers war jedoch höchstens durchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Die Bedeutung der Streitsache für den Kläger ist als mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'800.00 zu bemessen. Davon hat die Beklagte dem Kläger einen Drittel, mithin Fr. 1'600.00 zu ersetzen. - 34 - Das Verwaltungsgericht erkennt: