2.2. Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert und ist beim eingeklagten Betrag von insgesamt ca. Fr. 18'800.00 (3 x Fr. 4'940.00 + ca. Fr. 4'000.00 Nettomonatslohn) im Klageverfahren innerhalb der Rahmenbeträge von Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).