Allerdings kann (aus Billigkeitsgründen) vom Unterliegerprinzip abgewichen werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung dessen wird dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung zugestanden. Die Beklagte hat hingegen schon deshalb keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, weil sie vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war (vgl. § 29 VRPG).