die Parteien zu verlegen (Unterliegerprinzip). Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hätte der teilweise obsiegende Kläger nach Massgabe des Unterliegerprinzips nur dann Anspruch auf Ersatz eines Teils seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht, wenn er mehr als hälftig obsiegen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Allerdings kann (aus Billigkeitsgründen) vom Unterliegerprinzip abgewichen werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist (§ 63 VRPG i.V.m.