2. 2.1. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 41a Abs. 2 PersG). Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG sind die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf - 33 -