ersatzlos gestrichen wird und dass im letzten Absatz auf S. 2 des Zeugnistextes ausgeführt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 31. Juli 2022 endete. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. III. 1. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur vorliegend nicht erreichten Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 – nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwert eines Arbeitszeugnisses in der Regel einem Nettomonatslohn – keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 1 PersG).