Die Beklagte ist sodann zu verpflichten, dem Kläger wegen widerrechtlicher Auflösung des Anstellungsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Schliesslich ist das Arbeitszeugnis dahingehend anzupassen, dass der zweitletzte Satz auf S. 1 des Zeugnistextes klarer formuliert und festgestellt wird, dass sich der Kläger während der Einarbeitungszeit gut in sein Aufgabengebiet eingebracht und zur Optimierung von Prozessen beigetragen hat, dass der letzte Satz des ersten Absatzes auf S. 2 des Zeugnistextes ("Im Umgang mit den Tieren gab es gelegentlich unterschiedliche Ansichten gegenüber deren des Vorgesetzten.")