4.3.5. Die von der Beklagten für die Schlussformel gewählte Formulierung mit Verdankung der geleisteten Zusammenarbeit und guten Wünschen für die berufliche und private Zukunft wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger gute Leistungen für die Beklagte erbracht hätte (was unter Verweis auf Erw. 4.3.2 vorne umstritten ist), weil der Arbeitnehmer keinen klagbaren Anspruch auf die Verwendung einer bestimmten Schlussformel und damit erst recht nicht auf die (rein subjektive) Einschätzung hat, dass die Zusammenarbeit "wertvoll" gewesen sei (siehe FISCHER, a.a.O., S. 34; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3h zu Art. 330a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).