Vielmehr würde eine doppelte Erwähnung der ungenügenden Leistung dem Grundsatz des Wohlwollens zu wenig Rechnung tragen. Insofern ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neutralere Formulierung zu verwenden. Geeignet erscheint insoweit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2022 endete. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Beklagte verlässt, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen. - 32 - Dadurch entstünde der falsche Eindruck, dass der Kläger das Anstellungsverhältnis gekündigt hat, was nicht den Tatsachen entspricht.