Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern aus der Deklaration dessen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst hat, ein falscher Eindruck über die Leistungsfähigkeit des Klägers entstünde, zumal bereits die Bewertung seiner Arbeitsleistung (mit einer nur im Allgemeinen zufriedenstellenden Aufgabenerledigung) eher negativ ausgefallen ist und zudem an dieser Stelle auch nicht (erneut) gesagt wird, weshalb das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgelöst wurde, was mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht auch nicht notwendig erscheint. Vielmehr würde eine doppelte Erwähnung der ungenügenden Leistung dem Grundsatz des Wohlwollens zu wenig Rechnung tragen.