Sollte damit ausgedrückt werden, dass sich der Kläger den Weisungen seines Vorgesetzten zur Tierpflege und Hygiene offen widersetzt hat (vgl. Protokoll, S. 23), anstatt bloss nach eigener, allenfalls fehlerhafter Einsicht zu handeln (z.B. dazu, wie oft Hufe geschnitten oder Aussenanlagen im Winter gereinigt werden müssen), ist dies zu benennen und mit konkreten Beispielen zu untermauern. Der Nachweis eines insoweit (wiederholt) weisungswidrigen Verhaltens des Klägers ist der Beklagten indessen nicht gelungen. Entsprechend ist der betreffende Satz anstelle einer entsprechenden klarstellenden Umformulierung antragsgemäss ersatzlos zu streichen.