4.3.3. Der letzte Satz im ersten Absatz auf S. 2 des Zeugnistextes hinterlässt einen etwas verklausulierten Eindruck. Es ist nicht vollends klar, was genau die Beklagte mit dem Hinweis darauf, dass zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zuweilen unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Umgangs mit den Tieren geherrscht habe, genau sagen will.