Dieser Nachteil ist jedoch im höherwertigen Interesse dessen, dass künftige Arbeitgeber wahrheitsgemäss über die mangelhafte Leistung des Klägers aufgeklärt werden, hinzunehmen, zumal der Kläger anstelle eines qualifizierten Arbeitszeugnisses eine blosse Arbeitsbestätigung bei der Beklagten anfordern könnte, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermindern. Aufgrund der kurzen Anstellungsdauer bei der Beklagten würde eine blosse Arbeitsbestätigung auch nicht per se Rückschlüsse auf eine ungenügende Leistung oder ein ebensolches Verhalten zulassen. - 31 -