Infolgedessen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung im Arbeitszeugnis, dass er die ihm übertragenen Aufgaben gut ausgeführt und Arbeitsergebnisse von guter Qualität abgeliefert habe. Vielmehr darf die Beklagte in Nachachtung ihrer Wahrheitspflicht an der von ihr gewählten Formulierung festhalten, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben nur im Allgemeinen zufriedenstellend ausgeführt habe. Dieses eher negative Werturteil dürfte zwar die Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt mindern.