4.3.2. Wie gut die Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte war, ist zwischen den Parteien höchst umstritten. An der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht hat sich die Darstellung der Beklagten bezüglich Mängel in der Leistung und im Verhalten des Klägers zu einem erheblichen Teil bestätigt (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 2.3.3.6 vorne). Infolgedessen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung im Arbeitszeugnis, dass er die ihm übertragenen Aufgaben gut ausgeführt und Arbeitsergebnisse von guter Qualität abgeliefert habe.