Nachdem der Kläger bis zu seiner Versetzung in den Werkhof nur gerade knapp ein halbes Jahr im Wildtierpark E._____ tätig war, spricht nichts dagegen, seine gesamte Tätigkeitsdauer als Einarbeitungszeit zu qualifizieren und das positive Werturteil der "guten Einbringung" darauf zu beschränken.