Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, seinen Beitrag zur Optimierung von Prozessen als "wertvoll" zu bezeichnen, handelt es sich doch dabei im Wesentlichen um eine subjektive Einschätzung, die von der Beklagten nicht (voll) geteilt wird. Stattdessen ist die von der Beklagten verwendete, unklare Formulierung wie folgt anzupassen: Herr A._____ hat sich während der Einarbeitungszeit gut in sein Aufgabengebiet eingebracht und trug zur Optimierung von Prozessen bei." Nicht ersichtlich ist, weshalb hier der Passus "während der Einarbeitungszeit" weggelassen werden soll. Nachdem der Kläger bis zu seiner Versetzung in den Werkhof nur gerade knapp ein halbes Jahr im Wildtierpark E.__