Dass sein Beitrag auch wertvoll war, müsste allerdings nach dem oben Gesagten der Kläger beweisen. Der Kläger hat zwar anerkanntermassen sinnvolle und gute Projekte lanciert (Protokoll, S. 18), was aber nichts daran ändert, dass seine Verbesserungsvorschläge bei seinem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitenden offenbar nicht immer willkommen waren und geschätzt wurden. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, seinen Beitrag zur Optimierung von Prozessen als "wertvoll" zu bezeichnen, handelt es sich doch dabei im Wesentlichen um eine subjektive Einschätzung, die von der Beklagten nicht (voll) geteilt wird.