den Betriebsablauf gestört hat (Duplik, S. 9; Protokoll, S. 22 f.). Die Beklagte hat sich allerdings darauf behaften zu lassen, dass der Kläger einen Beitrag zur Optimierung von Prozessen geleistet hat und darf diese unter Umständen (auch) ironisch gemeinte Beurteilung nun nicht zurückziehen, zumal unbestritten ist, dass er Optimierungen angeregt hat und durch die Lancierung "eigener" Projekte, die mindestens teilweise dem Tierwohl dienten, durchaus als initiativer Mitarbeiter bezeichnet werden kann. Dass sein Beitrag auch wertvoll war, müsste allerdings nach dem oben Gesagten der Kläger beweisen.