Die Redaktion und die Wortwahl des Arbeitszeugnisses sind Sache der Arbeitgeberin, die grundsätzlich frei darüber entscheiden darf, wie und was sie schreiben will, wogegen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte, von ihm gewünschte Formulierung hat, solange die Arbeitgeberin den Text in klarer und verständlicher Sprache formuliert (STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, Zürich/St. Gallen 2016, S. 11; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3b zu Art. 330a). Der Kläger trägt die Beweislast für Tatsachen, die es rechtfertigen würden, ein anderes als das tatsächlich übergebene Zeugnis auszustellen.