"Traumberufs" Tierpfleger durch die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses seitens der Beklagten verunmöglicht werden soll. Der Kläger ist noch jung und kann sich mit guten Aussichten andernorts auf eine solche Stelle bewerben, falls er dies noch nicht getan hat. Dass ihm das von der Beklagten ausgestellte Arbeitszeugnis bei der Stellensuche allenfalls nicht förderlich ist, hat nichts damit zu tun, inwieweit in der Kündigung als solcher eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu erblicken ist. Ob die Beklagte dem Kläger ein nicht annehmbares Arbeitszeugnis ausgestellt hat, das der Anpassung bedarf, wird nachfolgend (siehe Erw. 4 hinten) zu klären sein.