Tatsächlich hat sich die Beklagte bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers nicht ausgeprägt strafwürdig verhalten und den Kläger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dieser Kündigung, weil er zumindest bis zur mündlichen Verwarnung vom 24. März 2022 und dem schriftlichen Verweis vom 30. März 2022 (Klagebeilage 5) sich mehrfach nicht an die massgeblichen Tierpflege- und Hygienevorschriften gehalten hat. Der Beklagten gereicht einzig zum Vorwurf, dass sie den Kläger ohne genügenden Nachweis von abermaligen (vergleichbaren) Leistungs- und Verhaltensmängeln während der Bewährungszeit, die ausserdem relativ kurz bemessen war, entlassen hat.