3. 3.1. Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen (§ 14 Abs. 1 PR). Diese Regelung entspricht derjenigen in Art. 336a OR, wonach die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung den Betrag nicht übersteigen darf, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Abs. 2). Vorliegend liegt eine Entschädigung im Betrag von drei Bruttomonatslöhnen zu Fr. 4'560.00 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn im Streit.