Auch in der Art und Weise der Aussprache der Kündigung kann keine Missbräuchlichkeit erblickt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde der Kläger im gesamten Kündigungsprozess grundsätzlich korrekt behandelt, soweit davon abgesehen wird, dass sich ihm die fehlende Bewährung im Anschluss an die Mahnung von Ende März 2022 nicht nachweisen lässt.