Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von § 10 PR ist hingegen nicht genügend dargetan. Auch wenn es zwischen D._____ und dem Kläger einen Arbeitskonflikt respektive Spannungen und zwischenmenschliche Probleme gab (Protokoll, S. 11 f., 15, 16 und 18), gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt hätte, indem sie ihn entliess, anstatt ihn vor Angriffen auf seine Person durch andere Mitarbeitende zu schützen. Der Kläger belässt es bei vagen Andeutungen, dass er Mobbingopfer geworden sei.