2.3.4. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers ohne ausgewiesenen zureichenden sachlichen Grund (Mängel in der Leistung und im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der darin angesetzten Bewährungszeit fortsetzten) erfolgte und demgemäss widerrechtlich war. Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung im Sinne von § 10 PR ist hingegen nicht genügend dargetan.