Dass sich der Kläger nicht weigerte, die Führung zu übernehmen, ist nachvollziehbar und dürfte daran gelegen haben, dass er nach der Mahnung von Ende März 2022 um keinen Preis mehr negativ auffallen wollte. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger das Versagen bei der Führung vom 19. Mai 2022 nicht als Leistungs- oder Verhaltensmangel angerechnet werden. Es ist in die Kategorie Missgeschicke einzureihen, die einem Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation passieren können und das nicht in seiner alleinigen Verantwortung lag.