Auch der Kläger hätte die Führung seiner Meinung nach ablehnen können, worauf diese abgesagt oder verschoben worden wäre (Protokoll, S. 21). Effektiv hätte der Vorgesetzte wohl von sich aus erkennen müssen, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen mit einer überlangen Führung und dann noch vor Fachpublikum (Tierärzte) überfordert sein würde, und die vom Kläger angemeldeten Bedenken ernstnehmen müssen. Dass sich der Kläger nicht weigerte, die Führung zu übernehmen, ist nachvollziehbar und dürfte daran gelegen haben, dass er nach der Mahnung von Ende März 2022 um keinen Preis mehr negativ auffallen wollte.