Dass der Kläger dem Lernenden im April und Mai 2022 noch theoretisches Fachwissen im Hinblick auf die kurz bevorstehende Zwischenprüfung hätte vermitteln müssen und dies nicht oder zu wenig getan hat, wird von der Beklagten in dieser Deutlichkeit nicht geltend gemacht. Zwischen dem 20. April 2022 und dem 9. Mai 2022 war der Kläger ohnehin nicht im Einsatz (vgl. Klageantwortbeilage 11). Kommt hinzu, dass auch dieses Versäumnis nicht Gegenstand zumindest des schriftlichen Verweises vom 30. März 2022 (Klagebeilage 5) bildete und der Kläger somit in diesem Punkt nicht zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung aufgefordert worden war, die in der Folge unterblieb.