Aquariums (vgl. Protokoll, S. 10 f. und 20), die mutmasslich vor der Mahnung von Ende März 2022 durchgeführt wurde (siehe dazu Erw. 2.3.3.5 vorne), kaum ein Vorwurf gemacht werden, wenn der Lernende hauptsächlich mit D._____ unterwegs war und dem Kläger kaum zur Verfügung stand oder allenfalls sogar bewusst vorenthalten wurde (Protokoll, S. 4 f., 11 f. und 18). Dass der Kläger dem Lernenden im April und Mai 2022 noch theoretisches Fachwissen im Hinblick auf die kurz bevorstehende Zwischenprüfung hätte vermitteln müssen und dies nicht oder zu wenig getan hat, wird von der Beklagten in dieser Deutlichkeit nicht geltend gemacht.