2.3.3.7. Für die Zeit nach der Mahnung von Ende März 2022 fehlt es indessen an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es zu weiteren Verstössen des Klägers gegen die Tierpflege- und Hygienevorschriften oder auch nur zu Fehlern in der vom Kläger (übergangsmässig) zu verantwortenden Administration des Tierparks kam (siehe dazu schon Erw. 2.3.3.5 vorne).