Für sich genommen würden diese Vorfälle kaum für eine Kündigung wegen Mängeln im Verhalten ausreichen, aber zusammen mit der wiederholten Verletzung der Tierpflege- und Hygienevorschriften ergibt sich daraus das Bild eines situativ eher unzuverlässigen Mitarbeiters. Es ist somit auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Ende März 2022 dem Kläger gegenüber eine Mahnung wegen Leistungsund Verhaltensmängeln ausgesprochen hat. - 23 -