Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger einer externen Person ohne die nicht nachweisliche Zustimmung seines Vorgesetzten (vgl. Protokoll, S. 20) Zugang zur IT-Infrastruktur der Beklagten (für die Hilfestellung bei der Erstellung einer Excel-Tabelle unter vollständiger Aufsicht des Klägers) hätte gewähren dürfen. Für sich genommen würden diese Vorfälle kaum für eine Kündigung wegen Mängeln im Verhalten ausreichen, aber zusammen mit der wiederholten Verletzung der Tierpflege- und Hygienevorschriften ergibt sich daraus das Bild eines situativ eher unzuverlässigen Mitarbeiters.