Gleich wie die Vernachlässigung der Klauenpflege, die ungenügende Reinigung von Aussenanlagen, die Fütterung auf verunreinigten Böden, die Verursachung von Behandlungsunterbrüchen und der Verzicht auf die Einstreuung von Ställen und Tiertransportern hat dieser Verstoss gegen die Regeln der Tierpflege mehr als nur Bagatellcharakter, vor allem bei einer Häufung solcher Vorfälle. Ob sich der Kläger darüber hinaus im Zusammenhang mit einer Reinigung des Aquariums durch eine externe Person und ohne die angeordnete Assistenz des Lernenden (vgl. Protokoll, S. 10 f. und 20) sowie mit der Lancierung "eigener" Projekte (vgl. Klageantwortbei-