Eine nicht rechtzeitige Entwurmung von (Klein-)Tieren hat der Kläger an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht zugegeben (Protokoll, S. 7 f.). Gleich wie die Vernachlässigung der Klauenpflege, die ungenügende Reinigung von Aussenanlagen, die Fütterung auf verunreinigten Böden, die Verursachung von Behandlungsunterbrüchen und der Verzicht auf die Einstreuung von Ställen und Tiertransportern hat dieser Verstoss gegen die Regeln der Tierpflege mehr als nur Bagatellcharakter, vor allem bei einer Häufung solcher Vorfälle.