sollte, weil es vom Boden gefressen werden kann. An der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht schilderte der Kläger jedoch, dass für die Einstreu ein Substrat aus Sägemehl und Holzpellets verwendet worden sei (Protokoll, S. 8). Aus den schriftlichen Anweisungen zur Nachbehandlung der Pferdeklinik Dalchenhof ergibt sich nicht, dass kein solches Material als Einstreu hätte verwendet werden dürfen oder sogar gänzlich auf Einstreu zu verzichten gewesen wäre. Vielmehr war eine übermässige Fütterung von trockenen Heupellets untersagt (Klageantwortbeilage 13; vgl. auch Protokoll, S. 19).