Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger rein wegen Schneefalls (also nicht aus Zeitnot) die Aussenanlagen (der Kaninchen) nicht hätte reinigen und von Kot befreien können, bevor er Futter auf dem Boden platzierte, was mit der Tierhygiene klar nicht vereinbar ist. Dass sich die Tiere in dieser kalten und nassen Zeit vorwiegend im Innenbereich aufhielten (Protokoll, S. 6), entband nicht von der Reinigung des Aussenbereichs, vor allem dann nicht, wenn ihnen dort auch Futter angeboten wurde.