Hätte der Kläger die Klauenpflege tatsächlich nicht beherrscht, müsste allenfalls auch von einem Übernahmeverschulden seinerseits ausgegangen werden. An der Parteibefragung war jedoch eine mangelnde Fähigkeit zur Klauenpflege kein Thema, ebenso wenig die fehlende Zeit dafür (Protokoll, S. 4 f.).