___ aufzubegehren (vgl. Protokoll, S. 4 f. und 16). Dass er als ausgebildeter Tierpfleger nicht zur Klauenpflege in der Lage war, ist jedoch eher unvorstellbar, weil die Klauenpflege für die Tierpflege von Paarhufern grundlegend ist und der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge schon in fünf Zoos gearbeitet hatte (Protokoll, S. 7), darunter im Tierpark R._____ (Protokoll, S. 13), wo es sehr viele Sika- und Damhirsche hat. Hätte der Kläger die Klauenpflege tatsächlich nicht beherrscht, müsste allenfalls auch von einem Übernahmeverschulden seinerseits ausgegangen werden.