Hingegen lassen die beidseitigen Parteiaussagen vor Verwaltungsgericht darauf schliessen, dass der Kläger von seinen Arbeitskollegen tatsächlich zu wenig Unterstützung erhielt und ihm namentlich der Lernende nicht im gebotenen Ausmass zur Verfügung stand, weil dieser meistens mit D._____ unterwegs war und sich der Kläger diesem gegenüber zu wenig behaupten und durchsetzen konnte (Protokoll, S. 4 f. und 18). Das relativiert sein Versäumnis der Klauenpflege etwas, weil nachvollziehbar ist, dass der Kläger dafür eine helfende Hand benötigt hätte und sich gleichzeitig nicht getraute, gegen den langjährigen und sehr dominant auftretenden D.___