Ferien von D._____ in der zweiten Dezemberwoche 2021 (vgl. Klageantwortbeilage 11), nach nur drei Tagen Einarbeitungsphase mit dem Kläger, in dieser Hinsicht nicht günstig lagen, und die Einarbeitung in die Administration darunter gelitten haben dürfte, dass C._____ im Dezember 2021 jeweils nur noch am Vormittag arbeitete, als sich der Kläger um die Fütterung und Pflege der Tiere sowie die Reinigung von Stallungen und Gehege kümmern musste (vgl. Protokoll, S. 2 f.). Derweil gab B.___