Konkret genannt werden von der Beklagten für die Zeit nach der Mahnung die vom Kläger mangelhaft geführten Tierbestandslisten mit falschen Datumsangaben und Tierbezeichnungen sowie fehlende Einträge und Dokumente (bei Tierannahmen), eine ungenügende Betreuung des Lernenden bei dessen Prüfungsvorbereitung sowie die missglückte Führung mit Tierärzten vom 19. Mai 2022. Demgegenüber bildete die Weigerung des Klägers, das Gewehr einzuschiessen, um Notfallabschüsse vornehmen zu können (vgl. dazu Protokoll, S. 22), bis zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht gar kein Thema, kann also nicht Grund für die Kündigung seines Anstellungsverhält-