Im Übrigen hätte eine Verlängerung der Probezeit anstelle einer Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit die Stellung des Klägers keineswegs verbessert. Im Gegenteil sind der Kündigungsschutz bzw. die Anforderungen an den sachlichen Kündigungsgrund in der Probezeit gelockert (vgl. AGVE 2007, S. 365; Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2020.7 vom 25. Februar 2021, WKL.2017.7 vom 17. Oktober 2017, und WKL.2016.18 vom 17. Oktober 2017) und die Kündigungsfrist abgekürzt (vgl. § 9 Abs. 4 PR).