2.3.3.4. Vorauszuschicken gilt es, dass der Kläger aus der Nichtverlängerung seiner Probezeit für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens bzw. die Beurteilung der Rechtmässigkeit seiner Kündigung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Verzicht auf diese Massnahme, von der die Beklagte mit guten Gründen ausführt, dass davon nur zurückhaltend Gebrauch zu machen sei (um ein besseres Kennenlernen zu ermöglichen, aber nicht zu Kündigungsschutzumgehungszwecken), bedeutet nicht, dass eine Arbeitgeberin mit den Leistungen und dem Verhalten eines Arbeitnehmers rundum zufrieden ist und Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten, die