Seine Fachkompetenz sei von den teilnehmenden Tierärzten angezweifelt worden, weil er falsche Angaben zur Wildtierhaltung gemacht habe und ausserstande gewesen sei, eine Führung von 90 Minuten zu veranstalten. Würden solche Führungen nicht in angemessener Qualität angeboten, habe dies negative Konsequenzen für die Vermarktung solcher Veranstaltungen und sei auch in dieser Hinsicht nachteilig für einen störungsfreien Betrieb. Aus Gründen des Tierschutzes und zur Wahrung betrieblicher Interessen sei die Beklagte gehalten gewesen, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger zu beenden.