nicht dazu berechtigt, einer Drittperson eigenmächtig Zugang zur städtischen IT-Infrastruktur zu gewähren. Dass B._____ diesen Einsatz genehmigt haben soll, sei gelogen. Bezüglich der Reinigung und Instandstellung des Aquariums habe B._____ den Kläger angewiesen, diese Arbeit mit dem Lehrling zusammen zu erledigen. Tierbestandslisten seien selbstredend auch übergangsweise korrekt und lückenlos zu führen. Aufgrund seines Handelsschuldiploms (Klageantwortbeilage 14) habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger dazu in der Lage sei.