Über die speziellen Bedürfnisse einzelner Tiere habe das Einführungsprogramm Angaben enthalten. Eine personelle Unterbesetzung habe es auch während des Mutterschaftsurlaubs von C._____ nicht gegeben. Zur Abfederung von betriebsüblichen Arbeitsspitzen habe auf den Lehrling und Aushilfskräfte zurückgegriffen werden können. Gegen eine Überlastung des Klägers spreche der Umstand, dass er noch eigene Projekte habe lancieren können, was er nicht bestreite. B._____ habe den Kläger mehrfach aufgefordert, davon abzusehen. Eine tierärztliche Weisung des Inhalts, den Ponystall nicht einzustreuen, habe es nicht gegeben.