2.3.3.3. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Kläger die Aussenanlagen auch bei Schneefall habe reinigen und vor der Futtergabe von Unrat befreien müssen, um keine Kotaufnahme der Tiere zu riskieren, die zu Würmern und Übertragung von Krankheiten führen könne, was das Tierwohl augenscheinlich gefährde. Das Unterlassen eines rechtzeitigen Klauenschnittes führe zu Überwuchs und begünstige Entzündungen. Dazu existiere eine Fotodokumentation (Klageantwortbeilage 10). Der Kläger sei von B._____ und seinen Teammitgliedern D._____ und C._____ ordnungsgemäss eingearbeitet worden.