zwei bis drei Stunden verursacht. Büroarbeiten hätten ohnehin nicht zu seinen Stärken und seiner Kernkompetenz gehört, was der Beklagten bewusst gewesen sei. Von der missglückten Führung vom 19. Mai 2022 habe B._____ bei der Eröffnung der Kündigungsabsicht der Beklagten noch gar keine Kenntnis gehabt. Dass man gerade ihm als dienstjüngstem Mitarbeiter die anspruchsvolle Aufgabe einer Fachführung für Tierärzte aufgebürdet habe, mit der er völlig überfordert gewesen sei, sei unangebracht gewesen. Er werde den Verdacht nicht los, dass man ihn bewusst in diese missliche Situation befördert habe, um ihn an dieser Aufgabe scheitern zu sehen.