In den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens ergänzte der Kläger, dass Schneeschippen nicht zu den Kernaufgaben eines Tierpflegers gehöre und dass ihm am besagten Wochenende, an welchem er alleine Dienst geleistet habe, die Zeit dafür gefehlt habe, neben seiner Hauptaufgabe der Tierpflege auch noch die Aussenanlagen der Kaninchen von Schnee zu befreien. Auf sein Überpensum habe er seine Mitarbeitenden und seinen Vorgesetzten mehrfach hingewiesen, ohne damit eine Reaktion zu erzeugen. Die Einführung in die vor Ort geltenden Arbeits-, Personal- und Materialprozesse seien in seinem Fall höchst rudimentär ausgefallen.